Wer sein leer stehendes Mietobjekt zehn Jahre lang in Eigenregie renoviert, der kann seine Aufwendungen mangels Einkünfte-Erzielungsabsicht nicht als Werbungskosten vom steuerpflichtigen Einkommen abziehen. Das hat das Niedersächsische Finanzgericht entschieden, weil es dann an der “erforderlichen Zielstrebigkeit des Vermieters” fehle. Im konkreten Fall hatte ein Ehepaar ein baufälliges Gebäude gekauft und es über zehn Jahre Stück für Stück renoviert. Das Finanzamt wollte wegen dieses langen Zeitraums die Werbungskosten nicht anerkennen und hielt das Argument der Eheleute für nicht ausreichend, dass die Eigenleistung zu Ein-sparungen von 240.000 Euro geführt habe, so dass deutlich mehr gespart wurde als an Miete hätte erzielt werden können. Das Finanzgericht stand dem Amt bei. Aufwendungen für eine leer stehende Wohnung könnten nur dann als vorab entstandene Werbungskosten abgezogen werden, wenn der Vermieter daraus tatsächlich Einkünfte erzielen will und diese Entscheidung später nicht wieder aufgibt. Diese Einkunftserzielungsabsicht müsse aber auch beweisbar und dokumentiert sein. (Hier sprachen die äußeren Umstände dagegen, dass die Entscheidung zur Vermietung endgültig gefasst und zielstrebig in die Tat umgesetzt worden war.)
(FG Niedersachsen, 11 K 12069/08)


Quelle: IVD West/ Redaktionsbüro Wolfgang Büser

Zwar ist in vielen Eigentümergemeinschaften geregelt, dass eine Wohnung nur mit Zustimmung der übrigen Eigentümer verkauft werden darf. Das gelte jedoch nicht, wenn der Eigentümer beabsichtige, seine Wohnung zu verschenken. Im konkreten Fall verschenkte ein Vater seine Wohnung an seinen Sohn. Die Gemeinschaft war damit nicht einverstanden und verlor vor dem Kammergericht Berlin. Zwar sei der Passus in Ordnung, dass ein „Eigentümer seine Wohnung nur mit Zustimmung der Mehrheit derjenigen Eigentümer verkaufen dürfe, die mit ihm im gleichen Hausblock wohnen.” Eine Schenkung hingegen zeichne sich dadurch aus, dass sie keine „rechtsgeschäftliche entgeltliche Veräußerung unter Lebenden” sei. Deswegen treffe der besagte Passus nicht zu, und der Vater habe die Eigentumswohnung auf „die von ihm praktizierte Weise an seinen Sohn weitergeben“ dürfen. (KG Berlin, 1 W 97/10)


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Bewohner einer Gemeinde oder die Gemeinde selbst können sich nicht dagegen wehren, wenn eine Nachbargemeinde zwei 150 Meter hohe Windkraftanlagen bauen will. Das gelte jedenfalls dann, wenn sie in 1,7 beziehungsweise 5 Kilometer Entfernung aufgestellt werden sollen und „keine kollidierende Planung der Nachbargemeinde zu erwarten ist“. Die Gemeinde könne sich nur dann gegen die Anlagen wehren, wenn sie „durch Maßnahmen betroffen wird, die das Ortsbild entscheidend prägen und hierdurch nachhaltig auf das Gemeindegebiet und die Entwicklung der Gemeinde einwirken“, so der Bayerische Verwaltungsgerichtshof. Das war hier nicht Fall. Gewisse ästhetische Einbußen für das Ortsbild als Folge ansonsten zulässiger Vorhaben seien hinzunehmen. (Bayerischer VGH, 22 Cs 3194/08)


Quelle: IVD West/ Redaktionsbüro Wolfgang Büser

Soll auf einem Reiterhof mit Reitschule, Pferdezucht und Pensionspferdehaltung, der sich “in die nähere Um-gebung einfügt”, einmal im Jahr an zwei Tagen ein Reitturnier mit 130 Pferden stattfinden, so müssen die Anwohner dies hinnehmen. Das Verwaltungsgericht Hannover traf diese (Eil-)Entscheidung, nachdem der Landkreis auf die Bitte mehrerer Hausbesitzer “nicht re-agiert” hatte. Das Gericht ging davon aus, dass von der Veranstaltung unzumutbare Staub-, Geruchs- und Lärmbelästigungen nicht ausgingen; jedenfalls seien solche Störungen nicht im Detail dargelegt worden. (VwG Hannover, 12 B 2934/11)


Quelle: IVD West/ Redaktionsbüro Wolfgang Büser

Wohnungseigentümer, die mit verschiedenen Dingen in der Anlage nicht einverstanden sind, haben nicht das Recht, ihrem Unmut durch das Aufhängen von Plakaten in den Fenstern ihrer Wohnung Luft zu verschaffen. (Hier lauteten die Texte unter anderem Baupfusch – Mafia – Heuschrecke – Eigentümergemeinschaft steckt Kopf in den Sand.) Das Amtsgericht Erfurt bestätigte die Rechtmäßigkeit einer Reaktion der übrigen Wohnungseigentümer, die beschlossen hatten, dass “am Gemeinschaftseigentum und an Türen und Fenstern keine Plakate, Spruchbänder, Transparente etc.” mit Meinungsäußerungen angebracht werden dürfen – es sie denn, die Wohnungseigentümer stimmten dem mit einfacher Mehrheit zu. (AmG Erfurt, 5 C 69/09)


Quelle: IVD West/ Redaktionsbüro Wolfgang Büser

Auch wenn eine Vermieterin ihre Wohnung im Internet als in “ruhiger Lage” befindlich angeprie-sen hat, hat ein daraufhin eingezogener Mieter nicht das Recht, sein Mietverhältnis aufzukündigen und die Umzugskosten ersetzt zu verlangen, weil er aus der Nachbarwohnung Schnarchgeräusche wahrnehmen kann. Das Amtsgericht Bonn hielt dem entgegen: Die “Ruhige-Lage-Werbung” in der Anzeige beziehe sich auf das Umfeld. Da es sich um einen Altbau handele, müsse der neue Mieter solche Geräusche hinnehmen – oder auf eigene Kosten wieder ausziehen. (AmG Bonn, 6 C 598/08)


Quelle: IVD West/ Redaktionsbüro Wolfgang Büser

Auch wenn grundsätzlich das Ziel zu verfolgen ist, dass Kinder, Jugendliche und Heranwachsende “eine Ballspielmöglichkeit zur Verfügung haben”, muss ein bereits errichtetes “Multifunktionsfeld” wieder beseitigt werden, wenn es die Nachbarn unzumutbar in ihrer Ruhe stört. Das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes sah das bei einem Bolzplatz gegeben, der von einer Holzbande umrandet war und stählerne Fußballtore hatte, wodurch auch bei “bestimmungsgemäßem Gebrauch” eine extreme Lärmintensität ausging. Das könne den Anwohnern nicht zugemutet werden. (OVG des Saarlandes, 2 A 246/10)


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Das Verwaltungsgericht Arnsberg hat entschieden, dass eine (hier in Iserlohn) geplante Mo-schee gebaut werden darf. Ein Mann, der in der Nachbarschaft ein Gewerbegrundstück besitzt, auf dem er eine Druckerei betreibt, konnte sich nicht mit Argument gegen den Bau durchsetzen, sein Betrieb würde von dem muslimischen Gotteshaus beeinträchtigt. Nach Ansicht des Gerichts verstoße die Baugenehmigung nicht gegen „nachbarschützende Vorschriften des Bauplanungsrechts“. Zudem verletze der Bau auch die maßgeblichen Bestimmungen des Baurechts nicht. Es sei nicht ersichtlich, dass die Druckerei mit unzumutbaren Belästigungen durch die Moschee konfrontiert werde. Dafür gebe es keine konkreten Anhaltspunkte.
(VwG Arnsberg, 12 K 1076/10)


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Erhält eine Maklerin von einem Wohnungseigentümer den Auftrag, die Immobilie zu verkaufen, und teilt der Mieter dieser Wohnung der Maklerin mit, dass er Interesse an der Wohnung habe (woraufhin er die Unterlagen zugeschickt bekommt), so muss er – kommt ein Kaufvertrag zustande – der Maklerin die berechneten Gebühren bezahlen. Er kann nicht mit dem Argument die Zahlung der Maklercourtage verweigern, in den Unterlagen sei vermerkt gewesen, dass “eine Provisionspflicht für beide Seiten in Betracht kommen könnte” und damit eine rechtswidrige Doppelvertretung vorliege. Gerade weil er den Vertrag mit dem Wissen um die Doppelfunktion unterschrieben und die Maklerin daraus auch “kein Hehl” gemacht habe, müsse er zahlen, so das Amtsgericht München. Auch die Tatsache, dass er “über diesen Punkt noch einmal verhandeln wollte”, zeige, dass er sich einer Zahlungspflicht bewusst gewesen ist.
(AmG München, 121 C 1836/10)


Quelle: IVD West/ Redaktionsbüro Wolfgang Büser

Ein Windzug und schon ist es passiert. Man wollte nur kurz den Müll wegbringen und steht plötzlich vor der verschlossenen Tür. Gut, wer in dieser Situation einen zweiten Schlüssel bei einem Freund oder Nachbarn hinterlegt hat. Das spart viel Aufregung und Geld.

Denn das Einschalten eines Schlüsseldienstes kann teuer werden. Manche Anbieter nutzten die Notsituation aus und verlangten von den Kunden überhöhte Preise, warnen Verbraucherzentralen. Die Firmen wissen, dass viele Ausgeschlossene in ihrer Aufregung die erstbeste Nummer aus dem Telefonbuch wählen und lassen sich unter dem Anfangsbuchstaben A ganz vorn in die Liste eintragen.

Dabei geben sie oft örtliche Telefonnummern an, so dass der Anrufer glaubt, es sei eine heimische Firma. Er wird aber zu mobilen Diensten weitergeleitet und landet bei einer auswärtigen Firma, die dann hohe Anfahrtskosten berechnet. Das ist zwar nach einem Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf (Aktenzeichen: 20 U 174/02) irreführend und damit wettbewerbswidrig, aber dennoch gängige Praxis.

“Gerade im Notfall, wenn man schnell eine vertrauenswürdige Firma finden muss, sollte man ein bekanntes regionales Unternehmen beauftragen und gleich einen verbindlichen Festpreis vereinbaren”, rät Sabine Fischer-Volk von der Verbraucherzentrale Brandenburg. Auch in einer Notsituation ist es erforderlich, möglichst mehrere Schlüsseldienste anzurufen und sich über die Kosten zu informieren. Will der Anbieter am Telefon darüber keine Angaben machen, sollte man lieber auf seine Dienste verzichten.

Wichtig ist nachzufragen, ob im genannten Preis wirklich alle Kosten enthalten sind. Denn oft berechnen die Schlüsseldienste noch Zuschläge für Anfahrt, Material, Nacht- und Feiertagsarbeit. Wenn solche Zuschläge anfallen, sollte man darauf achten, dass sie nicht auf die Gesamtrechnung aufgeschlagen werden. Sie dürfen nur auf die Lohnkosten erhoben werden, aber nicht auf Fahrt- und Materialkosten.

Die Kosten, die durch übereilte Aufträge an Schlüsseldienste entstehen, können erheblich sein. Nicht selten werden Verbraucher mit Forderungen von mehreren hundert Euro für eine Türöffnung plus Anfahrt und Zuschlägen konfrontiert. Wie eine Brandenburgerin, die über 400 Euro zahlen sollte, obwohl nicht einmal ein neues Schloss in ihre Tür eingebaut wurde. Die Preise seriöser Schlüsseldienste für die Öffnung einer nur ins Schloss gefallenen Tür gehen selbst an Sonn- und Feiertagen nicht über 100 Euro hinaus, betont die Verbraucherzentrale Brandenburg.

Überzogene Forderungen beschäftigten auch schon die Gerichte. Türöffnungskosten in Höhe von 520 Euro anstatt für laut Gutachten angemessene 200 Euro erfüllten den Tatbestand des Wuchers, urteilte das Amtsgericht Hamburg Altona (Aktenzeichen: 316 C 340/09). Das Amtsgericht München verurteilte eine Firma auf Rückzahlung von 140 Euro. Diese hatte für das drei Minuten dauernde Öffnen einer Wohnungstür 180,96 Euro in Rechnung gestellt, obwohl nur 40 bis 50 Euro angemessen waren (Aktenzeichen: 141 C 27160/03). Und das Amtsgericht Frankfurt am Main bezeichnete Türöffnungskosten in Höhe von 718 Euro anstatt angemessener 278 Euro als sittenwidrig (Aktenzeichen: 31 C 3075/05-44).

Da es erfahrungsgemäß schwierig ist, zu viel gezahltes Geld im Nachhinein von der Schlüsseldienstfirma zurückzuholen, sollten Verbraucher bei überhöhten Forderungen nicht die volle Summe zahlen, empfiehlt die Verbraucherzentrale Hamburg. Sie rät, bei einfachen Türöffnungen nicht mehr als 50 bis 75 Euro zu zahlen. Soviel kostet die Leistung üblicherweise. Besteht die Firma auf einer höheren Summe, sollten Kunden eine schriftliche Rechnung verlangen, die sie dann in Ruhe prüfen können.

Vorsicht sei geboten, wenn der Monteur die Tür mit Gewalt öffnen will. Meist wollen die Firmen bei dieser Gelegenheit teure Schlösser und Beschläge verkaufen, warnt die Hamburger Verbraucherzentrale. Mit dem Einbau eines teuren Schlosses sollte man lieber bis zum nächsten Werktag warten und eine Firma beauftragen, die man kennt.

dapd
© AFP

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