Hat ein Vermieter Eltern kleiner Kinder gestattet, deren Räder im Hof abstellen zu dürfen, so hat er damit nicht den Mietvertrag “erweitert”, sondern eine Erlaubnis erteilt, die er jederzeit widerrufen kann – auch nach Jahren noch. (Das war hier der Fall, weil die Kinder inzwischen erwachsen geworden – und damit “stark ge-nug” waren, ihre Räder in den Keller oder in ihre Wohnung zu tragen.) (LG Berlin, 67 S 70/11)
Quelle: IVD West/ Redaktionsbüro Wolfgang Büser
Ein Mieter kann eine vom Vermieter angekündigte Modernisierungsmaßnahme nicht mit der Begründung zurückweisen, dass der Vermieter es versäumt habe, “jede Einzelheit der beabsichtigten Maßnahmen in der Ankündigung zu beschreiben und jede Auswirkung mitzuteilen”. Der Bundesgerichtshof: Es genügt, wenn die Ankündigung den Mieter, der die baulichen Gegebenheiten der Wohnung kenne, in die Lage versetze, sich ein realitätsnahes Bild von den beabsichtigten baulichen Maßnahmen zu machen. (Hier habe der Vermieter diesen Anforderungen genügt, indem er stichwortartig die durchzuführenden Baumaßnahmen – unter anderem die “Installation von Heizung und Elektroinstallation im betroffenen Wandbereich”, das Datum des vorgesehenen Baubeginns, die mit 6 Wochen geplante Bauzeit sowie den Betrag der voraussichtlichen Miet-erhöhung – schriftlich angekündigt hat. Zugleich teilte er dem Mieter mit, dass für die Arbeiten innerhalb der Wohnung eine Bauzeit von 5 Tagen zuzüglich Malerarbeiten nach einer Trockenzeit von einer Woche veran-schlagt werde.) (BGH, VIII ZR 242/10)
Quelle: IVD West/ Redaktionsbüro Wolfgang Büser
Steht einem Vermieter laut Betriebskostenabrechnung von seinen Mietern eine Nachzahlung für das Vorjahr zu, so darf er nicht gleichzeitig die Vorauszahlungen zweifach anheben: sowohl um den sich aus dem Vorjahr ergebenden Betrag geteilt durch zwölf (Monate) plus einen zehnprozentigen “Sicherheitszuschlag”. Der Bun-desgerichtshof hält das für rechtswidrig (was nicht heißt, dass die Mieter dem nicht zustimmen dürften). Allenfalls wenn “konkret zu erwarten” wäre, dass die Betriebskosten auch im laufenden Jahr steigen würden, dürfe eine – dem zu erwartenden Anstieg adäquate – Anpassung vorgenommen werden. (BGH, VIII ZR 294/10)
Quelle: IVD West/ Redaktionsbüro Wolfgang Büser
Vermieter haben das Recht, die in den Wohnungen angebrachten Heizkostenverteiler durch “funkbasierte Ablesesysteme” zu ersetzen. Der Bundesgerichtshof (BGH) bestätigte die Urteile der Vorinstanzen, die be-reits den Klagen des Vermieters gegen seine Mieter stattgegeben hat-te, dass die vorhandenen Ablesegeräte für Wärme, Warmwasser und Kaltwasser gegen ein Funksystem ausgetauscht werden dürfen. Die Mieter dürften dem Fortschritt nicht im Wege ste-hen, ohne stichhaltige Gründe dafür vortragen zu können. Es han-dele sich eindeutig um eine Wohnwertverbesserung, weil zum Beispiel “zum Zwecke der Ablesung die Woh-nung nicht mehr betreten” werden müsse. (Hier hatten die Mieter argumentiert, durch das Funken ergebe sich in der Wohnung eine erhöhte Strahlenbelastung. Der BGH verneinte das. Im Übrigen gelte das Recht auf Austausch auch dann, wenn die bisher genutzten funklosen Geräte zur Ermitt-lung des Wasser- und Wärme-verbrauchs noch funktionieren.) (BGH, VIII ZR 326/10)
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Das Verwaltungsgericht Lüneburg hat entschieden, dass Steuerzahler keinen Anspruch auf Beibehaltung eines einmal festgelegten Hebesatzes haben. Deswegen sei eine Erhöhung von Grundsteuern zur Sanierung von Gemeindestraßen zulässig. Die Bürger einer Gemeinde hätten keinen Anspruch darauf, dass Ausbaumaßnahmen für die Straße ausschließlich über Straßen-ausbaubeiträge finanziert werden. Im konkreten Fall hatte eine Kommune zunächst einen Hebesatz für die Grundsteuer in Höhe von 275 Prozent auf 350 Prozent hinaufgesetzt – und für das Jahr darauf auf 425 Prozent. Die Gemeinde beabsichtigte mit der Erhöhung, die Straßensanierung zu finanzieren. Zu Recht, wie das Gericht entschied. Die Erhöhung des Grundsteuerhebesatzes sei mit höherrangigem Recht vereinbar. Nach dem Grundsteuergesetz bestimmt die Gemeinde, mit welchem Hundertsatz des Steuermessbetrages die Grundsteuer zu erheben ist (= Hebesatz). Es bestehe ein weites Steuerschöpfungsermessen, und die Steuerzahler hätten keinen Anspruch auf Beibehaltung eines einmal festgelegten Hebesatzes. (VwG Lüneburg, 2 A 337/09)
Quelle: IVD West/ Redaktionsbüro Wolfgang Büser
Sind die deutschen Doggen einer Grundstückbesitzerin aus dem Zwinger ausgebrochen und schauen sie über die Mauer zum Nachbarn, so handelt der nicht “übertrieben”, wenn er die Polizei ruft, die dann die herbeigerufene Tochter der Grundstücksbesitzen auffordert, die Hunde wieder in den Zwinger zurück zu bringen. Die Hundebesitzerin muss den Polizeieinsatz bezahlen (hier ging es um 140 €). Sie könne nicht argumentieren, so das Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße, es habe objektiv keine Gefahr bestanden. Haben die Hunde ange-schlagen, als die Beamten eintrafen, so lag “der Anschein einer Gefahr” vor. (VwG Neustadt an der Weinstraße, 5 K 256/11)
Quelle: IVD West/ Redaktionsbüro Wolfgang Büser
Ein Wohnungseigentümer kann nachträglich eine Videoanlage in das gemeinschaftliche Klingeltableau einbauen lassen, wenn die Kamera nur durch Betätigung der Klingel aktiviert wird, das Bild nur in die Wohnung übertragen wird, bei der geklingelt wurde, die Bildübertragung nach spätestens einer Minute unterbrochen wird und die Anlage nicht das dauerhafte Aufzeichnen von Bildern ermöglicht. So entschieden vom Bundesgerichtshof gegen andere Mitglieder einer Wohnungseigentumsanlage. Die theoretische Möglichkeit einer Manipulation der Anlage rechtfertige nicht “die Annahme einer Beeinträchtigung”, die über das hinzunehmende Maß hinausgehe. Ein Nachteil liege erst vor, wenn eine Manipulation aufgrund der konkreten Umstände “hinreichend wahrscheinlich ist”. (BGH, V ZR 210/10)
Quelle: IVD West/ Redaktionsbüro Wolfgang Büser
Ein Vermieter darf einen Mietvertrag anfechten, wenn er bei Vertragsschluss nicht darüber aufgeklärt worden war, dass es sich bei dem neuen Mieter um einen (ehemaligen) Strafgefangenen handelt, der wegen des Urteils des Europäischen Gerichtshofes aus der Sicherungsverwahrung entlassen werden musste. Der Vermieter kann auf Räumung der Wohnung bestehen. Zwar sei ein Mietinteressent grundsätzlich nicht dazu verpflichtet, so das Landgericht Dortmund, Vorstrafen oder ein gegen ihn anhängiges Ermittlungsverfahren zu offenbaren. Etwas Anderes müsse allerdings gelten, wenn – wie im konkreten Fall – der Mieter aus der Sicherungsverwahrung nicht deshalb entlassen worden ist, weil er resozialisiert und die Sicherungsverwahrung aus diesem Grunde nicht mehr erforderlich ist, sondern gegen ihn massive begleitende Auflagen angeordnet worden waren. Dieser Umstand sei für die Willensbildung eines Vermieters mit Blick auf den Abschluss des Mietvertrages ausschlaggebend. Denn Bürgerproteste und die öffentliche Berichterstattung könnten negative Auswirkungen auf das Wohnumfeld der übrigen Mieter haben. „Unter Berücksichtigung dieser bei Abschluss des Mietvertrages begangenen arglistigen Täuschung ist dem Sicherungsverwahrten auch keine Räumungsfrist zu bewilligen gewesen“. (LG Dortmund, 1 S 198/11)
Quelle: IVD West/ Redaktionsbüro Wolfgang Büser
Anwohner der “Castor-Strecke” haben nicht das Recht, die Atommülltransporte (hier nach Gorleben) verbieten zu lassen. Die Genehmigungen für die Castor-Transporte dienen allein dem Schutz der Allgemeinheit und nicht speziell dem Schutz von Anwohnern der Strecke. Im Konkreten hatten sich zwei unmittelbar an der Strecke Wohnende gegen die Genehmigung eines bereits durchgeführten Transports vergeblich gewehrt. Sie wollten erreichen, dass künftige Atommülllieferungen nach Gorleben nicht „an ihrer Hautür vorbei“ verlaufen sollten. (Niedersächsisches OVG, 7 LB 58/09 u. a.)
Quelle: IVD West/ Redaktionsbüro Wolfgang Büser



