Ein Paket spezieller Versicherungen hilft, Risiken beim Hausbau weitgehend auszuschalten. Die wichtigsten vier Bauversicherungen sind für jeden Bauherren erschwinglich und garantieren den notwendigen Rundumschutz.

Bauherren-Haftpflichtversicherung: Eine normale private Haftpflichtversicherung springt in der Regel nur bei Bauvorhaben mit einem finanziellen Volumen von maximal 50.000 Euro ein. Wer dagegen ein Haus neu baut, sollte direkt nach dem Grundstückserwerb eine Bauherren-Haftpflichtversicherung für die gesamte Bausumme mit einer Risikodeckung von mindestens drei Millionen Euro abschließen. Berechtigte Schadenersatzansprüche Dritter werden dann von der Versicherung übernommen. Sie trägt auch eventuelle Anwalts-, Sachverständigen- und Prozesskosten.

Bauleistungsversicherung: Sie deckt Schäden an dem noch nicht fertiggestellten Bauobjekt ab. Dazu zählen Sturm- und andere Wetterschäden, Diebstahl und Vandalismus.

Feuer-Rohbauversicherung: Der Rohbau kann auch durch Feuer, Blitzschlag oder Explosionen schwer beschädigt oder gar zerstört werden. Solche Schäden übernimmt die Feuer-Rohbauversicherung. Wer rechtzeitig eine Wohngebäudeversicherung abschließt, braucht sie meist nicht.

Bauhelfer-Unfallversicherung: Damit Bauhelfer bei einem Unfall nicht zum Sozialfall werden, tritt automatisch ein Unfallschutz über die Bauhelfer-Unfallversicherung der Bau-Berufsgenossenschaft ein, sobald sie auf der Baustelle aktiv werden. Dafür muss der Bauherr allerdings nachträglich für jede geleistete Arbeitsstunde einen Versicherungsbeitrag von etwa 1,50 bis 2 Euro bezahlen.

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Wer zu viel heizt, wenig lüftet und schlecht isoliert, muss mit hohen Heizkosten rechnen. Doch lässt sich der Wärmeverbrauch mit ein paar einfachen Tricks reduzieren, ohne dass die Wohnung auskühlt.

Das Immobilienportal immowelt.de hat folgende Spartipps zusammengestellt: Wer die Temperatur um ein Grad absenkt, spart bis zu sechs Prozent Heizkosten im Jahr. Im Wohnzimmer reichen oft 20 bis 22 Grad aus, um eine angenehme Atmosphäre zu schaffen. In der Küche genügen schon 18 Grad. Auch im Schlafzimmer kann die kleinste Heizstufe gewählt werden. Wer tagsüber nicht zu Hause ist, sollte die Temperatur in dieser Zeit absenken. Hilfreich ist dabei eine Zeitschaltuhr am Temperaturregler.

Damit die Räume gut aufheizen können und Feuchtigkeit nach draußen gelangt, sollte ein regelmäßiger Luftaustausch stattfinden. Zum Stoßlüften wird das Fenster komplett geöffnet. Im Winter am besten zwei- bis dreimal am Tag für jeweils fünf bis zehn Minuten. Wichtig: Heizung vor dem Lüften abstellen.

Um nach dem Lüften die Wärme wieder im Raum zu halten, sollten Fenster und Türen dicht sein. Luftdurchlässige Stellen an Fenstern können mit selbstklebenden Schaumstoffdichtungen abgedichtet werden. Für Türen eignen sich Dichtungsbürsten, die den Spalt zwischen Tür und Fußboden verschließen.

Ist viel Luft im Heizkörper, kann sich das Heizwasser nicht mehr optimal verteilen und es dauert länger, die Räume aufzuheizen. Deshalb sollten die Heizkörper vor dem Wintereinbruch entlüftet und der Wasserdruck an der Heizanlage überprüft werden. Ist dieser zu niedrig, sollte rechtzeitig Heizwasser nachgefüllt werden.

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Vertrauen ist gut, Kontrolle ist besser. Das gilt auch für das jährliche Ablesen des Heizenergieverbrauchs. Spätestens, wenn die Ablesefirma ihren Besuch ankündigt, sollten Mieter aktiv werden. “Es ist ratsam, sich im Vorfeld die angezeigten Einheiten auf dem Heizkostenverteiler zu notieren”, sagt der Sprecher des Deutschen Mieterbunds (DMB), Ulrich Ropertz.


Kommt dann der Techniker ins Haus, sollten Mieter sich nicht scheuen, ihn um eine Kopie des Ableseprotokolls zu bitten oder sich die Verbrauchswerte der Ablesefirma zu notieren und bestätigen zu lassen. Wenn der ermittelte Verbrauch von den eigenen Erhebungen abweicht, müssen Mieter immer ihren Vermieter informieren, rät der DMB. Reklamationen beim Abrechnungsunternehmen sind sinnlos, denn es ist der Vertragspartner des Vermieters und nicht des Mieters. Der Mieter muss dem Ablesungsunternehmen deshalb auch kein Geld zahlen, weder Ablesegebühren noch Anfahrtskosten. Der Mieterbund empfiehlt, bei solchen Forderungen die Zahlung zu verweigern.


Mieter müssen den Wärmemessdienst in ihre Wohnung lassen, wenn dieser sich rechtzeitig, also mindestens 10 bis 14 Tage zuvor angekündigt hat. Das hat persönlich, per Post oder gut sichtbar durch einen Aushang im Hausflur zu geschehen. Ist der Mieter zum angegebenen Termin nicht zu Hause, muss der Dienstleister einen zweiten Termin anbieten. “Viele Ablesungsunternehmen drohen dem Mieter an, dass sie für einen zweiten Ablesungstermin zusätzliche Kosten berechnen”, so der Deutsche Mieterbund. Das sei nach einem Urteil des Landgerichts München I unzulässig (Aktenzeichen: 12 /7987/00). Auch die Kosten für einen dritten Termin müsse der Mieter nicht zahlen.


Lässt er allerdings ohne Not mehrmals hintereinander Termine platzen, kann der Mieter zum Schadensersatz verpflichtet werden. Das entschied das Amtsgericht Hamburg (Aktenzeichen: 48 C 628/98). Mieter sollten deshalb dem Ablesungsunternehmen mitteilen, wenn sie im Urlaub sind oder aus anderen wichtigen Gründen die Termine nicht wahrnehmen können. Unterlassen sie das, riskieren sie unter Umständen sogar, dass ihre Verbrauchskosten geschätzt werden. Grundlage der Schätzung können die Heizkostenrechnungen aus vergangenen Jahren oder die Heizkosten für vergleichbare Räume im Haus sein.


Nach dem Hausbesuch muss der Vermieter dem Mieter die erfassten Ergebnisse zeitnah, in der Regel innerhalb eines Monats mitteilen. Diese Pflicht entfällt allerdings, wenn die Verbrauchsdaten in den Heizgeräten gespeichert sind und der Mieter sie selbst ablesen kann.


In vielen neu gebauten oder modernisierten Wohnungen kommt aber gar kein Techniker mehr ins Haus, um den Wärmeverbrauch abzulesen. Die Verbrauchswerte werden per Funk übertragen. “In diesen Fällen ist es für Mieter schwer, das Ergebnis zu kontrollieren”, sagt Ropertz. Denn die Funkablesung kann an jedem beliebigen Tag im Jahr geschehen, der Mieter bekommt das nicht mit. “Wichtig ist, dass das System so programmiert ist, dass der Mieter im Nachhinein die Werte abrufen und mit den Angaben in der Betriebskostenabrechnung vergleichen kann.” Darauf sollten Mieter bestehen.


Die Kosten für die jährliche Ablesung der Messgeräte werden als Betriebskosten auf die Mieter umgelegt. Muss allerdings außer der Reihe abgelesen werden, etwa bei einem Mieterwechsel, ist der Vermieter in der Pflicht. Er muss die Kosten für die Zwischenablesung übernehmen, entschied der Bundesgerichtshof (Aktenzeichen: VIII ZR 19/07). Denn das seien keine Betriebskosten, die dem Vermieter laufend entstehen.

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Bei starkem Schneefall müssen Hausbesitzer Vorsorge treffen, damit rutschende Dachlawinen nicht zu Unfällen führen. Werden Fahrzeuge oder gar Personen getroffen, kann dies zu erheblichen Sach- und Personenschäden führen.

Die üblichen Vorsichtsmaßnahmen gegen herunterrutschende Schnee- oder Eisbretter seien Schneefanggitter, Eishalter oder ähnliche Vorrichtungen, sagt die Schadenexpertin der ERGO-Versicherung, Tanja Cronenberg. Sie würden auf das Dach montiert und seien in schneereicheren Gebieten häufig sogar vorgeschrieben. “Ob es solche Bauvorschriften gibt, legt jede Gemeinde selbst fest”, sagt die Expertin.

Soweit möglich, können Verbraucher Schneebretter und Eiszapfen auch selbst entfernen, etwa mit einem Besenstiel oder Ähnlichem. Absolut tabu sei es aber, so Cronenberg, aufs Dach zu steigen und dort Schnee zu schippen. Liegt so viel Schnee auf dem Dach, dass er entfernt werden muss, sollte man besser eine professionelle Schneeräumung durchführen lassen. “Viele Dachdecker bieten diesen Service im Winter an”, sagt Cronenberg. Hilfreich seien auch gut sichtbar platzierte Warnschilder auf dem Gehweg. Bei akuter Gefahr könne es sogar erforderlich sein, den Bereich unter dem Hausdach abzusperren.

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Wenn sich Nachtfröste ankündigen, müssen die meisten Kübelpflanzen geschützt oder ins Winterquartier gebracht werden. Jede Pflanzenart reagiert anders auf die verschiedenen Witterungen des Jahres. Bevor die Pflanzen in die Winterruhe geschickt werden, sollten ihre Bedürfnisse bekannt sein, teilt die Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen mit.

Generell gilt, dass die Pflanzen so spät wie möglich hereingeholt werden sollten, da die Triebe so besser ausreifen. Außerdem sind die Klimabedingungen in den meisten Winterquartieren für die Pflanzen nicht optimal. Ihr Aufenthalt dort sollte so kurz wie möglich sein. Fuchsien, Geranien, Knollenbegonien, Schönmalven, Trompetenbaum und alle Zitrus-Arten müssen schon bei Temperaturen von weniger als zehn Grad geschützt werden. Ebenso die Gardenie, der Roseneibisch und die Zierbanane. Im Gegensatz hierzu halten Oleander, Feige und Granatapfel auch kurzzeitig Temperaturen von bis zu minus fünf Grad Celsius aus. Niedrige Temperaturen vertragen auch Lorbeer und Rosmarin. Bambus und Buchsbaum können den Winter über draußen bleiben.

Die Pflanzen sollten vor ihrem Winterquartier nicht mehr gedüngt werden, da sie dann in die Ruhephase übergehen. Alles, was überwintert werden soll, muss kräftig und gesund sein. Aus Platzgründen ist insbesondere bei größeren Kübelpflanzen schon beim Einräumen ein Rückschnitt empfehlenswert. Auf jeden Fall müssen alle welken, faulen oder kränklich aussehenden Pflanzenteile entfernt werden. Vor dem Einzug ins Winterquartier sollten die Pflanzen auch auf Schädlingsbefall untersucht werden.

Rapsöle sind nach Auskunft der Fachleute gut wirksam gegen Woll- und Schmierläuse. Im oft zu warmen und trockenen Winterquartier hätten auch Spinnmilben leichtes Spiel. Ein geeignetes Präparat dazu sei im Fachhandel erhältlich. Von Kombistäbchen mit Pflanzenschutzmitteln und Dünger für den Boden raten die Experten dagegen ab. Sie seien zu dieser Jahreszeit ungeeignet.

Optimal stehen die meisten Pflanzen hell und gut geschützt bei Temperaturen um fünf bis sechs Grad Celsius. Auch im Winter müssen die Pflanzen – an die niedrigen Temperaturen angepasst – gewässert werden. Das bedeutet, nur so viel zu gießen, dass sie nicht vertrocknen. Staunässe, hohe Luftfeuchtigkeit und Zugluft sollte man vermeiden.

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