Die Grillsaison ist eröffnet. Aber der Duft nach Würstchen und Grillfleisch weckt nicht ungeteilte Vorfreude auf einen schönen Abend. Mancher Anwohner stört sich am Qualm und an der mit einem zünftigen Grillabend verbundenen Geräuschkulisse.
Der Streit ums Grillen gehört zu den Klassikern im Nachbarschaftsrecht, mit dem sich die Gerichte immer wieder befassen müssen. Grundsätzlich dürfen Hausbesitzer auf ihrem Grundstück so oft grillen, wie sie wollen, soweit sie andere nicht gefährden oder belästigen. Aber sie sollten im Sinne des nachbarschaftlichen Friedens ihre Nachbarn rechtzeitig über eine größere Grillparty informieren. Die Eigentümerschutzgemeinschaft Haus & Grund rät außerdem, die Anzahl der Grillabende zu beschränken. Eine Faustregel für die zulässige Zahl gebe es aber nicht.
Die Auffassungen der Richter sind teilweise widersprüchlich. Im Prinzip ist Grillen in den Sommermonaten erlaubt, so die mehrheitliche Meinung. Zweimal im Monat, zwischen 17.00 und 22.00 Uhr, im hinteren Teil des Gartens, meint das Landgericht Aachen (AZ: 6 S 2/02). Viermal im Jahr bis 24.00 Uhr entschied das Oberlandesgericht Oldenburg (AZ: 13 U 53/02). Das Amtsgericht Bonn erlaubt in den Monaten April bis September höchstens einmal Grillen im Monat und fordert, dass die Nachbarn vorher zu informieren sind (AZ: 6 C 545/96).
Der Verbraucherschutzverein “Wohnen im Eigentum” weist darauf hin, dass nach der derzeitigen Rechtsprechung sowohl ein generelles Grillverbot als auch eine uneingeschränkte Erlaubnis zum Grillen auf Balkons und Terrassen unzulässig seien. Nach einer Entscheidung des Landgerichts München I ist davon auszugehen, dass Grillen in den Sommermonaten üblich ist und daher in gewissen Grenzen hingenommen werden muss. Bei viermaligen Grillen im Jahr handelt es sich zum Beispiel um eine so unwesentliche Beeinträchtigung, dass diese von der Nachbarschaft zu dulden ist (AZ: 15 S 22735/03). Nur wenn im Einzelfall eine Beeinträchtigung vorliegt, die über das Maß hinausgeht, das beim Zusammenleben von Menschen unerlässlich ist, oder eine Gefährdung objektiv feststellbar ist, kann das Grillen untersagt werden. In jedem Fall muss derjenige, der sich vom Grillvergnügen des Nachbarn beeinträchtigt sieht, die Belästigung nachweisen.
In Mietwohnungen und Wohnungseigentumsanlagen gelten etwas andere Regeln als in freistehenden oder Reihenhäusern. In manchen Mietverträgen ist das Grillen auf Balkon oder Terrasse ausdrücklich verboten. Halten Mieter sich nicht daran, riskieren sie Abmahnungen und sogar die Kündigung der Wohnung. Darauf weist der Deutsche Mieterbund hin.
Aber auch ohne ausdrückliches Verbot im Mietvertrag darf nicht gegrillt werden, wenn der Rauch in Nachbarwohnungen ziehen würde. Das wäre ein Verstoß gegen das Immissionsschutzgesetz und kann sogar als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße belegt werden.
Auch in Wohnungseigentumsanlagen dürfen die Eigentümer nicht ohne weiteres grillen. Gestützt auf das Wohnungseigentumsgesetz kann das Grillen ganz und gar verboten oder zeitlich beziehungsweise örtlich begrenzt werden (OLG Frankfurt, AZ: 20 W 119/06). So entschied das Bayerische Oberste Landesgericht, dass der Eigentümer nur am äußersten Ende des Gartens, 25 Meter vom Haus entfernt, seinen Grill aufstellen und höchstens fünfmal im Jahr auf dem Holzkohlefeuer grillen darf (AZ: 2 ZBR 6/99).
Besser als vor Gericht zu ziehen, ist eine friedliche Einigung mit den Nachbarn und vor allem Rücksichtnahme. Oft hilft es schon, den Grill an eine Stelle im Garten oder auf der Terrasse zu platzieren, wo der Wind die Rauchschwaden nicht geradewegs in die offenen Fenster und Türen der umliegenden Wohnungen weht. Oder man lädt einfach die Nachbarn zu nächsten Grillparty ein.
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Von einem neuen Haus erwartet man sich eine energiesparende Dämmung auf dem aktuellen Stand der Technik. Doch nach Einschätzung des Verbandes Privater Bauherren (VPB) haben über 70 Prozent aller Neubauten durch fehlerhafte Planung und handwerklich schlechte Ausführung energetische Mängel.
Mit einem Blower-Door-Test zur Luftdichtheitsprüfung und mit Wärmebildaufnahmen könnten Energielecks am Haus ausfindig gemacht und rechtzeitig behoben werden. Bisher würden erst bei der Hälfte aller Neubauten Blower-Door-Tests gemacht. Mittels der Thermografie werde nicht einmal ein Fünftel aller Häuser überprüft.
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Rund ein Drittel des Tages verbringt jeder Mensch in seinem Bett. Grund genug, sich den Platz im eigenen Reich der Träume besonders schön zu machen. “Stoffe und Bettwäsche im Schlafzimmer werden immer mehr zum schönen Hingucker”, sagt Textildesignerin Mervi Windels aus Oldenburg. Die neuen Kollektionen der Bettwäschehersteller bieten für alle etwas.
“Blumenmotive, Ranken und Schmetterlinge sind zur Zeit sehr beliebt”, hat Designerin Windels beobachtet. Waren Blümchenmuster in allen Farben schon immer ein beliebtes Motiv für Bettdecken und Kopfkissen, unterscheiden sich die aktuellen Designs maßgeblich von den alten. “Groß ist die Nachfrage nach Bezügen mit ein oder zwei riesigen Blüten in kräftigen Farben”, sagt die Expertin. Dabei spielten die Lieblingsblumen eine große Rolle. “Leute fragen gezielt nach bestimmten Blumen wie Mohn, Sonnenblumen, Löwenzahn, Moosglöckchen und Kornblumen oder nach Ranken und Blättern”, sagt Windels.
Während das Motiv in diesem Jahr besonders farbenfroh sein darf, sind für die Grundfarben von Decke und Kissen dezente Töne gefragt. “Damit das bunte Motiv gut zur Geltung kommt, möchten viele Leute einen schlichten Hintergrund in weiß, beige oder grau”, sagt die Designerin. Wer sich einen intensiven Farbklecks im schlichten Schlafzimmer wünscht, wird in den aktuellen Kollektionen der Bettwäschehersteller ebenfalls fündig. “Psychedelisch anmutende Farben und Muster” zum Beispiel, die an Lavalampen erinnern, werden zum optischen Anziehungspunkt.
Schlichte Bezüge und dezente Farben sieht man aber auch. “Zurückhaltende Pastell-Farbtöne sind stark präsent und die Töne Beige und Braun feiern in der kommenden Saison ihr Comeback”, sagt Heike Dietz, Trend-Koordinatorin der Messe “Heimtextil” in Frankfurt.
In vielen Einrichtungskonzepten dominieren derzeit natürliche Farben und florale Formen. Im Bettwäschedesign aber hätten sich die Designer, die auf der Messe vertreten waren, von aktuellen Strömungen aus Kunst, Mode und Architektur inspirieren lassen, sagt Heike Dietz
Auf der Messe zu sehen waren zum Beispiel strikte Muster und konstruierte Formen, ob verschachtelt oder labyrinthartig, sowie großflächige Motive: wie Kreise, Rauten, Kästen oder Striche, die an Teile aus technischen Geräten erinnern. Bei diesen Designs herrschen allerdings gedeckte Farben vor.
Ob Wendebettwäsche oder einheitlich von beiden Seiten: Die Wahl der Bettwäsche ist wichtiger geworden: “Betten sollen auch am Tag schön und gemütlich aussehen und zum Gesamtbild des Schlafzimmers passen”, sagt Mervi Windels. Waren die Bezüge von Decke und Kissen früher praktischer Schutz des Bettzeugs, sind sie heute wichtige Designelemente, die dem Einrichtungsstil des Raumes angepasst werden.
Die Natur findet sich nicht nur im Design wieder. “Natürliche Stoffe wie Baumwollsatin sind angenehm an der Haut, sehen schön aus und sind pflegeleicht”, sagt die Textildesignerin. Auch das Interesse an altbewährten Materialien steige wieder. “Nach Leinen wird auch wieder gefragt”, sagt Windels. Qualität sei ein wichtiger Faktor bei Bettwäsche.” Es zeigt sich eine deutliche Tendenz zu qualitativ hochwertigen, nachhaltigen und langlebigen Produkten”, sagt Heike Dietz.
Bei den Schnitten der Bezüge stehe Bequemlichkeit und einfache Handhabung an erster Stelle. “Dezente Seitenschlitze am Deckenbezug ermöglichen ein einfaches Aufschütteln und Zurechtrücken der inneren Decke”, sagt die Expertin. Die Verschlüsse passten sich dem Design an “Schöne Knöpfe aus verschiedenen Materialien mit dekorativen und aufwändigen Laschen werden zur Zeit häufig verwendet”, sagt die Textildesignerin. Möchte man auf Knöpfe verzichten, lassen sich viele Modelle einfach zubinden. “Kleine und große Schleifen zum Verschließen sind sehr beliebt und sehen schön aus”, sagt Windels.
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Holzbau ist nicht automatisch “nachhaltig”. Obwohl Anbieter schlüsselfertiger Häuser heute immer öfter mit dem Attribut “nachhaltig” werben, sollten Bauherren vorsichtig sein, warnt der Verband Privater Bauherren (VPB).
Wer schlüsselfertig kauft, sollte schon vor und während des Herstellungsprozesses des Hauses genau prüfen, ob sein neues Heim nicht nur während des Baus, sondern auch in den Jahrzehnten des Bestands bis zum Abriss die natürlichen Ressourcen schont. Bei vielen Schlüsselfertiganbietern beziehe sich der Begriff nur auf den Einsatz von Holz im Innenausbau, so der VPB. Das habe mit Nachhaltigkeit aber nichts zu tun.
Nachhaltig bauen bedeutet aus Sicht des Verbandes, die heutigen Wohnwünsche zu erfüllen, ohne dadurch die Chancen und Möglichkeiten der nächsten Generationen zu beeinträchtigen. Dabei müssten Planung, Bau, Betrieb eines Hauses und schließlich auch Abbruch und Recycling der Baustoffe als Ganzes betrachtet werden.
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Ein Haus zu bauen ist ein großes Projekt. Man hat noch nicht einmal mit der Planung angefangen, da steht man als Bauherr häufig schon vor einem Berg von Fragen: Wie soll das Haus aussehen? Welches Material ist das Beste? Wie kontrolliere ich die Kosten? Das sind Fragen, die Beate Bühl, Bettina Seeger und Matthias Ullmann mit ihrem Buch “Wir planen und bauen unser Haus” beantworten wollen.
Von der Preisverhandlung für das Grundstück über wichtige Fakten zur Energieeffizienz bis hin zur Auftragsvergabe an die Handwerker befassen sich die Autoren mit den planerischen, technischen und finanziellen Themen rund um den Hausbau. Zum Beispiel erläutern sie die Unterschiede zwischen verschiedenen Haustypen oder geben Tipps, wie man kritische Phasen, auch innerhalb der Familie, gut überstehen kann.
Mit zahlreichen Tabellen und Infokästen stellen die Experten zusätzliche Informationen anschaulich dar. Anhand von Checklisten kann man als Bauherr den Stand der Dinge kontrollieren und den Überblick über sein Bauvorhaben behalten. Im Anhang listen die Autoren neben Herstelleradressen auch die wichtigsten Utensilien auf, die man für einen Hausbau braucht – vom Maßband bis zu robusten Stiefeln für die Baustelle. Service am Ende des Buches: Ein Muster für ein Abnahmeprotokoll, das für alle Gewerke verwendet werden kann.
Beate Bühl, Bettina Seeger und Matthias Ullmann: “Wir planen und bauen unser Haus”, Callwey, 2011, 24,95, ISBN: 978-3-7667-1883-9
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Raum für Entspannung, Wohlbefinden und den eigenen Stil: Das wollen sich die meisten Leute in ihren eigenen vier Wänden schaffen. Längst richtet sich die Wahl der Farben und Accessoires in Wohn-, Schlaf- und Badezimmer nicht mehr nur nach den aktuellen Trends und den Vorgaben bekannter Einrichtungsmagazine. Individualität und eigene Emotionen spielen besonders bei den Wandfarben eine große Rolle.
“Menschen greifen die Dinge auf, die sie in Phasen der Erholung und Entspannung sehen und richten sich mit ihnen ein”, sagt die Farbexpertin und Designerin Gudrun Margueritte Hayé aus Velbert, die Wohnkonzepte für Firmen, wie “Versace” und “Joop” entwirft.
Wichtigen Einfluss auf die Gestaltung von Wohnräumen hätten Reisen, denn im Urlaub erlebe man intensive Erholungsphasen, sagt die Expertin. Farben fremder Länder und Kulturen, natürliche Materialien und Töne, die sich in der Natur wiederfinden, seien deshalb als Einrichtungskonzept immer beliebter. Weil aber jeder Mensch eigene Entspannungserlebnisse hat, die an bestimmte Orte und Begebenheiten gekoppelt sind, ist der individuelle Geschmack der perfekte Leitfaden für die Wahl der Wandfarben. Elemente der Natur wie leuchtende Sonnenstrahlen, glühende Sonnenuntergänge, sattgrüne Pflanzen, Sand, erdige und steinige Töne spiegeln sich derzeit in frischen Farbkonzepten wider.
“Die Farbe Grün erlebt eine Revolution”, sagt Hayé und liefert gleich den Grund: “Unbewusst zeigt sich in unserer Einrichtung, besonders in der Wahl der Wandfarben, das Verlangen nach Natur.” Möchte man dem Wohnzimmer einen neuen Anstrich verpassen, sollte darauf geachtet werden, dass Farbakzente gesetzt, nicht aber alle vier Wände bemalt werden.
“Der Anstrich von Wandteilen kann sich positiv auf die Beschaffenheit und das Licht des Raumes auswirken”, ergänzt Hildegard Kalthegener, Dozentin und Leiterin der “NCS”-Farbschule im hessischen Lorsch. Aktuell gefragt seien Farbkombinationen aus Gelb und Grün für Wohn- und Schlafzimmer, aber auch eine leuchtende Farbe zusammen mit einem Grauton. “Die Wände über der Couch oder dem Bett werden häufig mit Farbe betont, die restlichen Flächen bleiben schlicht”, sagt Kalthegener. Stimmig wird die Atmosphäre im Raum, wenn sich die Farbe der Wand in Accessoires wie Kissen, Lampen und Vorhängen wiederfindet. Hat sich die Farbe Lila in der Mode schon lange durchgesetzt, lässt sich mit ihr nun auch der Wohnraum gestalten. “Lila, aber auch Töne wie Fuchsia bis Pink sehen in Kombination mit Grau sehr gut aus”, sagt die Farbexpertin. Küchenmöbel behalten die klassischen Farben, doch an den Wänden darf experimentiert werden. “Küchenfronten in Weiß, Vanille und Creme können mit jeder beliebigen Farbe kombiniert werden”, sagt Kalthegener.
Badezimmer lassen sich mit halbhoch gestrichenen Wänden verschönern. “Ein neutraler Fliesenspiegel lädt dazu ein, die Fläche darüber in einer kräftigen, frischen Farbe zu betonen”, sagt die Expertin. Greift man den Farbton dann in der Badezimmereinrichtung auf, lässt sich mit wenig Aufwand ein stimmiges Raumkonzept verfolgen. Im Kinderzimmer haben die klassischen Wandfarben ausgedient. “Niemand möchte heute mehr vier Wände in Rosa oder Blau gestrichen haben”, sagt Kalthegener: “Frühlingsfarben wie Gelb und Grün kombiniert mit hellem Blau oder Fuchsia bis Pink sind beliebte Farben für Kinderzimmer.” Doch auch hier sollte man sich auf einzelne Wandbereiche konzentrieren. “Halbhoch gestrichene Wände in knalligen Farben, eine Motivwand als Hingucker oder Bordüren lassen Raum für bunte Möbel und eigene Bilder”, sagt die Expertin, doch rät auch bei der Gestaltung von Kinderzimmern, die wichtigste Regel zu beachten: “Es ist erlaubt, was gefällt”.
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Ein Häuschen für die Gartenmöbel, eine Garage fürs Auto, ein Dach für die Terrasse – es gibt viele kleine Bauvorhaben, die für mehr Wohnqualität sorgen. Doch ohne Genehmigung dürfe man in den seltensten Fällen loslegen, warnt die Münchner Rechtsanwältin Elisabeth Braun: “Nur sogenannte privilegierte Nebengebäude dürfen ohne Baugenehmigung errichtet werden.”
Welche Bauten in diese Kategorie fallen, regele die Landesbauordnung. “Baurecht ist Ländersache. Allerdings ähneln sich die Bestimmungen, da die Länder sich an der Musterbauordnung der Bauministerkonferenz orientieren”, erklärt die Juristin. Dennoch gebe es zum Teil beträchtliche Unterschiede, erklärt Edwin Wacht, Rechtsanwalt in Köln: “Aber in jeder Landesbauordnung gibt es eine abschließende Liste mit freigestellten Vorhaben.” Alle Bauten und baulichen Veränderungen am Haus, die hier nicht aufgelistet sind, bedürfen der Baugenehmigung. Über die genauen Regelungen im eigenen Bundesland könne man sich bei der sogenannten Unteren Baubehörde, das heißt bei der Stadt oder dem Kreis, erkundigen.
Dies sollte man unbedingt tun, betont Anwältin Braun: “Ein genehmigungspflichtiges Bauvorhaben ohne Baugenehmigung führt zum sofortigen Baustopp und zu einem heftigen Ordnungsgeld, das schnell in die Tausende geht.” Werde kein nachträglicher Baugenehmigungsantrag eingereicht oder werde dieser abgelehnt, ergehe eine Abrissverfügung. Hoffnung auf “unentdecktes Bauen” sollte man sich nach ihrer Erfahrung nicht machen: “Da wird viel geprüft, auch mit Luftbildaufnahmen, und die Nachbarn melden auch vieles.”
Anlagen, die vorübergehender Art sind, seien von der Genehmigungspflicht ausgenommen. Allerdings müsse man dieses vorübergehend recht eng auslegen: “Da sprechen wir von einem Zeitraum von einer, maximal zwei Wochen.”
Neben der Art des Bauvorhabens und der Größe des Objekts spiele auch die Lage auf dem Grundstück eine wichtige Rolle. Zum einen seien Grenzabstände einzuhalten – wobei auch hier privilegierte Nebengebäude eine Ausnahme bilden – zum anderen müsse der Bebauungsplan beachtet werden. “Er besagt, was auf einem festgelegten Gebiet gebaut werden darf. Hier wird festgelegt, wie viel vom Grundstück bebaut werden darf, in welchem Bereich des Grundstückes nicht gebaut werden darf und welche Art von Bebauung zulässig ist. Abweichungen sind zwar möglich, werden aber sehr restriktiv gehandhabt”, sagt Elisabeth Braun. Zuständig für die Bebauungspläne seien die Gemeinden.
Allerdings könne der Bebauungsplan nicht willkürlich Bauvorhaben untersagen, erklärt Rechtsanwalt Wacht: “Wenn die Baufreiheit eingeschränkt wird, sei es durch Bebauungspläne oder andere örtliche Satzungen, dann muss ein nachvollziehbarer Grund vorliegen.” Die Baufreiheit leite sich aus der im Grundgesetz garantierten Eigentumsfreiheit ab und sei daher ein hohes Rechtsgut. “Gegen Verbote ohne vernünftigen Grund kann man vor dem Verwaltungsgericht klagen, und das wird die Regelung dann kippen.”
Naturgemäß sind Nachbarn nicht immer begeistert von Nebengebäuden oder Anbauten. “Es gibt nachbarschaftsschützende Vorschriften, zum Beispiel den Grenzabstand. Bei privilegierten Gebäuden geht man aber davon aus, dass sie Nachbarn nicht in ihren Rechten verletzen”, erklärt Braun. Zwar gebe es auch ein sogenanntes Rücksichtnahmegebot, dass Nachbarn davor schütze, dass ein Neubau auf ihrem Grundstück einen “Einmauerungseffekt” hervorruft oder dem Garten die Sonne nimmt, aber das sei in der Regel nur bei größeren Gebäuden der Fall.
Wichtig für Nachbarn sei es, zeitnah zu reagieren, erklärt Wacht: “Das Nachbarschaftsgesetz in Nordrhein-Westfalen zum Beispiel gibt Ihnen eine Frist von einigen Wochen oder auch Monaten, Einspruch einzulegen. Wenn diese verstrichen ist, kann man sich höchstens noch ans Bauamt wenden, um dort ein Verfahren anzustoßen. Das liegt dann aber im Ermessen des Amtes. Die besten Chancen haben Sie, wenn Sie direkt, wenn der Nachbar zu bauen beginnt, einen Anwalt kontaktieren.”
Werde eine Baugenehmigung benötigt, müssten entsprechende Unterlagen über das Bauvorhaben vorliegen. “In der Bauvorlagenverordnung ist genau aufgelistet, was vorgelegt werden muss”, erläutert Braun. Im sogenannten einfachen Genehmigungsverfahren genüge meist ein genehmigungsfähiger Plan, den in der Regel ein Architekt erstelle. “70 Prozent der baulichen Anlagen werden im vereinfachten Verfahren genehmigt, da werden nur wenige Vorschriften geprüft, dadurch geht es auch relativ schnell.” Mit etwas Glück könne bereits nach ein bis zwei Monaten die Genehmigung vorliegen. Noch schneller gehe es oft bei einfachen Bauten wie Garagen, sagt Wacht. “Da gibt es oft Expressverfahren, das kann innerhalb von 24 Stunden gehen.”
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Das Auswechseln eines verkalkten Wasserhahns zählt nicht zu den Kleinreparaturen, deren Kosten der Vermieter auf die Mieter abwälzen darf. Auf ein entsprechendes Urteil des Amtsgerichts Gießen weist der Mieterverein zu Hamburg hin (AZ: 40 M C 125/08).
Die laufende Instandhaltung der Wohnung obliegt grundsätzlich dem Vermieter. Diese Verpflichtung kann zwar teilweise durch den Mietvertrag auf dem Mieter übertragen werden. Aber viele solcher Klauseln, vor allem bei älteren Mietverträgen, sind unwirksam. Für die Kostenabwälzung kleiner Instandhaltungen auf den Mieter hat der Bundesgerichtshof bestimmte Zumutbarkeitsgrenzen aufgestellt. Dazu zählt, dass eine Kleinreparaturklausel nur solchen Reparaturbedarf erfasst, auf dessen Entstehung der Mieter Einfluss hat. Hierzu zählt nicht die Verkalkung eines Wasserhahns.
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Ein Vermieter darf die vom Mieter hinterlegte Mietsicherheit nicht dafür verwenden, die Kosten für eine Rechtsverteidigung zu begleichen. Das geht aus einem Urteil des Landgerichts Duisburg hervor (AZ: 13 S 58/10).
In dem Fall ging es nach Angaben der Arbeitsgemeinschaft Mietrecht und Immobilien des Deutschen Anwaltvereins um einen Wasserschaden in einer Mietwohnung. Der Mieter kündigte und klagte auf Schadensersatz. Außerdem forderte er die Rückgabe des zugunsten des Vermieters verpfändeten Sparbuches, das er bei Vertragsabschluss als Mietsicherheit zur Verfügung gestellt hatte. Der Vermieter behielt das Sparbuch jedoch. Er ging davon aus, dass er nach dem Gerichtsverfahren einen Anspruch auf Erstattung der Kosten seiner Verteidigung habe.
Das Gericht lehnte jedoch ein Zurückbehaltungsrecht des Vermieters ab. Eine Mietsicherheit diene der Absicherung von Mietausfällen, der Sicherung von Ansprüchen auf Schönheitsreparaturen und auf Schadensersatz für den Fall, dass der Mieter die Wohnung beschädige. Dagegen sei es nicht Sinn der Mietsicherheit, die Kosten einer Rechtsverteidigung des Vermieters zu sichern, sollte dieser vom Mieter ungerechtfertigt gerichtlich belangt werden.
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Kaum steigt die Sonne höher, juckt es die Hobbygärtner in den Fingern. Im Garten, auf dem Balkon oder auf der Terrasse beginnt die Freiluftsaison. Die Spuren des Winters werden beseitigt, die ersten Frühlingsblüher gepflanzt.
Auch Mieter müssen sich nicht zurückhalten. Gehört zur Wohnung ein Garten, dürfen sie ihn nutzen. Dazu reicht es aus, wenn im Mietvertrag vereinbart ist, dass der Garten zur Nutzung überlassen wird (LG Hamburg, AZ: 316 S 77/99). Bei Einfamilienhäusern gilt der Garten als mitvermietet, solange nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde (OLG Köln, AZ 19 U 132/93).
Im Prinzip können Mieter in ihrem Garten schalten und walten, wie sie wollen, betont der Deutsche Mieterbund. Bei der Auswahl der Blumen und Pflanzen sind ihnen durch den Vermieter keine Grenzen gesetzt. Er darf ihnen nicht vorschreiben, wann sie Unkraut jäten oder den Rasen mähen sollen. Mieter dürfen auch Obst und Gemüse anbauen und ernten. Sie haben das Recht, ein Planschbecken oder eine Hundehütte aufzustellen, einen Komposthaufen und Gemüsebeete anzulegen oder auch einen kleinen Teich (LG Lübeck AZ: 14 S 61/92; LG Regensburg AZ: S 320/83).
Obwohl der Mieter den mitgemieteten Garten frei nutzen kann, ist laut Mietrecht grundsätzlich der Vermieter für die Pflege des Anwesens und der Außenanlagen zuständig. Das übernehmen in der Regel Hausmeister oder beauftragte Firmen. In vielen Mietverträgen wird aber vereinbart, dass der Mieter den Garten in Schuss hält. Aber auch dann braucht er nicht jede Arbeit auszuführen. Er ist, so der Deutsche Mieterbund, lediglich für einfache Tätigkeiten zuständig, wie zum Beispiel Rasenmähen, Unkrautjäten und Laubfegen. Größere Arbeiten wie Gehölze beschneiden, Rasen vertikulieren, den Teich von Schlamm, Algen und Pflanzenbewuchs säubern, gehören nicht dazu. Auch das Reinigen der Terrasse mit einem Hochdruckreiniger ist Sache des Vermieters.
Nicht nur im Garten, auch auf dem Balkon oder der Terrasse haben Mieter weitgehende Gestaltungsfreiheiten. Sie dürfen Töpfe oder Blumenkästen anbringen, Stühle, Tische und Sonnenschirme aufstellen. Bei der Auswahl der Pflanzen sind kaum Grenzen gesetzt. Ob Kräuter, bunte Blumen, Tomaten oder Orangen auf dem Balkon sprießen sollen, bleibt ihnen überlassen. Solange der Gesamteindruck des Hauses nicht empfindlich gestört wird, dürfen Mieter alles pflanzen, was sie möchten.
Allerdings ist Rücksicht auf Nachbarn und Passanten angesagt. So ist beim Gießen der Pflanzen zu beachten, dass auslaufendes Wasser nicht die Fassade, andere Gebäudeteile oder die unten wohnenden Nachbarn beeinträchtigt. Blumenkästen und Blumentöpfe müssen so befestigt werden, dass sie auch bei starkem Wind nicht herunterstürzen. “Wird ein Blumenkasten vom Balkon geweht, ist der Mieter schadensersatzpflichtig, wenn Personen verletzt oder Sachen beschädigt werden”, erklärt Claus Deese, Geschäftsführer es Mieterschutzbundes. Sind die Töpfe oder Kästen aber ordnungsgemäß befestigt, so dass sie auch bei starkem Wind nicht herabstürzen können, dürfen sie auch an der Außenseite des Balkons angebracht werden, entschied das Landgericht Hamburg (AZ: 316 S 79/04).
Fahrlässig handelt, wer Blumentöpfe, beispielsweise im dritten Stock, ungesichert, vollkommen frei auf ein Blumenregal stellt. Dann kann der Vermieter entsprechende Absicherungen oder die Beseitigung der Balkonbepflanzung fordern. Reagiert der Mieter überhaupt nicht, obwohl ein Blumentopf herabstürzt, ist das sogar ein Grund für eine fristlose Kündigung (LG Berlin, AZ: 67 S 278/09).
In Wohneigentumsanlagen können strengere Gesetze herrschen als in normalen Mietwohnungen, so der Deutsche Mieterbund. Ist zum Beispiel in der Teilungsordnung festgelegt, bei Balkon und Dachterrassen auf eine einheitliche Gestaltung des Gesamtgrundstücks zu achten, können die Wohnungseigentümer beschließen, dass auf der Brüstung der Dachterrassen oder der Balkone keine Blumenkästen angebracht werden dürfen, urteilte das Bayerische Oberlandesgericht (AZ: 2 Z BR 20/01).
Das gilt dann auch für Mieter. Sie dürfen zwar Balkonkästen am Geländer anbringen, da zu dem mitgemieteten Balkon auch das Geländer gehört und einen normalen Mietgebrauch darstellt (LG Hamburg, AZ: 316 S 79/04). Eine Eigentümergemeinschaft kann jedoch vom Mieter die Beseitigung von Einrichtungen auf dem Balkon verlangen, wenn dieser entgegen den Bestimmungen des Wohneigentumsgesetzes, der Teilungserklärung oder Eigentümerbeschlüssen genutzt wird oder das Erscheinungsbild der Fassade nachteilig verändert, befand das Landgericht Düsseldorf (AZ: 24 S 203/01).
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